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VwGH: Ro 2022 / 15 / 0043 vom 20. März 2024

Tesla: Sind Um­satz­steuer und Gratis­strom­be­zugs­recht bei vor­steuer­ab­zugs­be­rech­tig­ten Elektr­oautos in die PKW-An­ge­mes­sen­heits­grenze ein­zu­be­rechnen?

Hier kann das ge­samte Urteil ein­ge­sehen werden.

Der Mit­be­tei­lig­te er­warb für das Be­triebs­ver­mögen einen PKW Tesla Model S um einen Kauf­preis von 79.960 EUR inkl. Um­satz­steuer. Mit dem Kauf seines PKW wurde ihm von Tesla für die Lebens­dauer des Fahr­zeuges und die Zeit seines Erst­be­sitzes ein Gratis­strom­be­zugs­recht an Tesla Super­chargers ein­ge­räumt.

Strit­tig war im Ver­fahren nun, in welcher Höhe das neu an­ge­schaf­fte, der Be­rech­ti­gung zum Vor­steuer­ab­zug unter­liegende Be­triebs­fahr­zeug ein­kom­men­steuer­recht­lich vor dem Hinter­grund der gel­ten­den PKW-An­ge­mes­sen­heits­grenze ber­ück­sichtigt wer­den kann. Das Finanz­amt legte in der Ver­an­lagung der Ein­kom­men­steuer für die Streit­jahre den steuer­lich ber­ück­sichtig­baren An­schaf­fungs­kosten des PKW einen niedri­geren Wert zu­grunde, als vom Mit­be­teil­igten be­rechnet. Dazu führte das Finanz­amt aus, die in der PKW-An­ge­mes­sen­heits­ver­ord­nung fest­ge­legte An­ge­mes­sen­heits­grenze von 40.000 EUR für Pkw sei als „Brutto-Grenze” (inkl. USt) zu ver­stehen. In Fällen, in denen - wie bei Elektro­autos - aus­nahms­weise ein Vor­steuer­ab­zug gel­tend ge­macht werden könne, müsse dieser Betrag von 40.000 EUR auf eine „Netto-Grenze” (ex­klu­sive Um­satz­steuer) von 33.333,33 EUR um­ge­rech­net werden. Fol­glich ver­ringere sich auch die steuer­lich an­zu­er­ken­nende jährliche Ab­schrei­bung für An­lage­ver­mögen (AfA), die auf 8 Jahre zu ver­teilen sei.

Dagegen er­hob der Mit­be­tei­ligte Be­schwerde.

Mit dem an­ge­foch­tenen Er­ken­ntnis gab das Bundes­finanz­gericht (BFG) der Be­schwerde teil­weise Folge und änderte die Ein­kom­men­steuer­bescheide für die Streit­jahre unter Ver­weis auf das Gratis­strom­be­zugs­recht ab. Hier­bei ging es von einer selbst­stän­digen Be­wer­tung des gegen­ständ­lichen Strom­be­zugs­rechts aus und bezog dieses nicht in die An­schaf­fungs­kosten des PKW nach § 1 PKW-An­ge­mes­sen­heits­ver­ordnung ein. Hin­sicht­lich der An­ge­mes­sen­heits­grenze ging das BFG - so wie auch schon das Finanz­amt - von einer „Brutto-Grenze” aus.

Das Finanz­amt erhob Amts­re­vi­sion an den Ver­wal­tungs­ge­richts­hof, weil es das ein­ge­räumte Gratis­strom­be­zugs­recht als Teil der An­schaf­fungs­kosten des Tesla sah. Einer steuer­lichen Ab­setz­bar­keit stehe daher die (be­reits über­schrit­tene) PKW-An­ge­mes­sen­heits­grenze ent­gegen.

Der VwGH be­schäf­tigte sich folg­lich mit der Frage der Ab­gren­zung von Be­wer­tungs­ein­heiten in Zusam­men­hang mit dem ein­ge­räumten Gratis­strom­b­ezugs­recht an den Tesla Super­charger. Dies­bezüg­lich kam der VwGH zu dem Er­gebnis, dass das fall­gegen­ständ­liche - dem Mit­be­tei­lig­ten ein­ge­räumte - Gratis­strom­be­zugs­recht an Tesla Super­charger als an sich ge­trennt be­wert­bares Wirt­schafts­gut an­zu­sehen ist, nicht in die An­schaf­fungs­kosten des PKW nach § 1 PKW-An­ge­mes­sen­heits­ver­ord­nung ein­zu­be­ziehen ist und fol­glich ge­trennt steuer­lich gel­tend ge­macht wer­den kann.

Die Aus­legung der An­ge­mes­sen­heits­grenze als „Brutto-Grenze” be­stät­igte der VwGH. Im Falle der Be­rechti­gung zum Vor­steuer­ab­zug für einen PKW, kann die (in der Grenze ent­hal­tene) Um­satz­steuer ge­mäß § 6 Z 11 EStG 1988 nicht Teil der An­schaf­fungs­kosten sein, weshalb die An­ge­mes­sen­heits­grenze bei der Be­mes­sung der AfA eines solchen PKW in­so­fern um den Um­satz­steuer­an­teil re­du­ziert wer­den muss.

Die Amts­re­vi­sion wurde als un­be­grün­det ab­ge­wiesen.

BFG Graz : RV / 2100684 / 2021

Dieses Urteil bieter eine sehr gute Über­sicht, zum Stand der Judi­katur bez. der Voll­be­en­di­gung einer Ge­sell­schaft:

Gegen­stands­los­er­klär­ung der Be­schwerde und Ein­stel­lung des Ver­fahrens wegen Weg­falls der Rechts­per­sön­lich­keit der Bf. (GmbH) auf­grund im Firmen­buch er­fol­gter Löschung wegen Ver­mögens­losig­keit gem. § 40 FBG und man­gels Ab­wick­lungs­be­darfs.

BFG Wien : RV / 7200061 / 2023

Abgaben­recht­liche Geheim­hal­tungs­pflicht und Aus­kunfts­ver­wei­ger­ung

In diesem Urteil hat das BFG fol­genden Rechts­satz auf­ge­stellt:

Dem Steuer­gehei­mnis gem. § 48a BAO kommt im Hin­blick auf die um­fas­sende Offen­le­gungs­pflicht der Ab­gabe­pflich­tigen eine über­ragen­de Be­deu­tung zu. Das Zoll­amt ist daher ver­pflichtet, den (al­len­falls sogar un­red­lich agier­enden) Ab­gabe­pflich­tigen davor zu schützen, dass die zur Kenn­tnis der Behörde ge­lang­ten Ver­hält­nisse und Um­stände von anderen ver­wer­tet werden.

BFG: RV / 4100308 / 2021

Vor­aus­zahl­ungen von Pflicht­bei­trägen an die ge­setz­liche Sozial­ver­sicherung

In diesem Urteil hat das BFG fol­genden Rechts­satz auf­ge­stellt:

Hat der Bw. im Jahr 2008 EUR 17.000,- an die Sozial­ver­sicher­ungs­anstalt der ge­werb­lichen Wirt­schaft vor­aus­be­zahlt, ist aber auf dem Konto­aus­zug der Hin­weis ent­hal­ten, dass das Gut­haben über Antrag rück­zahl­bar ist, so folgt daraus, dass der Bw. zum Zeit­punkt der Über­weis­ung die Ver­fügungs­macht über den in Rede stehenden Betrag noch nicht ver­loren hatte, sondern jeder­zeit die von ihm ge­leis­tete Summe rück­über­weisen hätte las­sen können. Somit liegen Be­triebs­aus­gaben erst in dem Zeit­punkt vor, in dem die Sozial­ver­sicherungs­anstalt die Sozial­ver­sicherungs­beiträge mit dem am Beitrags­konto be­stehenden Gut­haben ver­rechnet hat.

BFG: RV / 7100156 / 2020

Nicht­er­fül­lung des Sorg­falts­maß­stabes in der Bau Branche

In diesem Urteil hat das BFG seine strenge Judi­ka­tur zum Sorg­falts­maß­stab in der Bau Branche fort­ge­schrieben.

Im Kapitel II.2 wird auf ein Gut­achten ver­wiesen, das die im Urteil ge­nan­nten üb­lichen Über­prüf­ungen be­nennt.

VwGH: Ra 2020 / 13 / 0007

Umsatzsteuer: „Mis­sing Trader” Be­trug

Hier kann das ge­samte Urteil ein­ge­sehen werden.

Einem Unter­nehmer steht kein Recht auf Vor­steuer­ab­zug, auf Mehr­wert­steuer­be­freiung oder auf Mehr­wert­steuer­er­stat­tung zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der be­tref­fende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Liefer­kette, der dem vom Ver­trags­partner des Unter­nehmers ge­tä­tigten Umsatz vor­aus­ge­gangen oder nach­ge­folgt ist, mit einem Mehr­wert­steuer­betrug be­haftet war (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025; vgl. auch die Schluss­an­träge der General­anwältin, 6.9.2018, Vetsch Int. Transporte GmbH, C-531/17).

Die Steuer­ver­wal­tung kann von einem Steuer­pflich­tigen nicht gene­rell ver­langen, zu prüfen, ob etwa der Aus­stel­ler der Rechnung seinen Ver­pflich­tungen hin­sich­tlich der Er­klärung und Ab­führung der Mehr­wert­steuer nach­ge­kommen ist, um sich zu ver­ge­wis­sern, dass auf der Ebene der Wirt­schafts­teil­nehmer einer vor­her­ge­henden Um­satz­stufe keine Un­regel­mäßig­keiten und Steuer­hinter­ziehung vor­liegen. Bei Vor­liegen von An­halts­punkten für Un­regel­mäßig­keiten kann der Steuer­pflichtige aber dazu ver­pflichtet sein, über einen anderen Wirt­schafts­teilnehmer, von dem er Gegen­stände oder Dienst­leistungen zu er­werben be­ab­sichtigt, Aus­künfte ein­zu­holen, um sich von des­sen Zu­ver­läs­sig­keit zu über­zeugen (vgl. VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068, mwN).

Ob der Unter­nehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Er­werb an einem Um­satz be­teiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirt­schafts­teil­nehmer auf einer vor­her­ge­henden oder nach­fol­genden Um­satz­stufe der Liefer­kette be­gangene Mehr­wert­steuer­hinter­ziehung ein­be­zogen ist, hängt von Tat­fragen ab, die in freier Be­weis­würdigung im Rahmen einer Ge­samt­be­trachtung aller maß­geb­lichen Um­stände zu be­ur­teilen sind. Diese Beur­teilung unter­liegt nur insoweit der ver­waltungs­gerichtlichen Kontrolle, als das Aus­reichen der Sach­ver­halts­ermit­tlungen und die Über­ein­stim­mung der be­hörd­lichen Über­legungen zur Be­weis­würdi­gung mit den Denk­ge­setzen und dem all­ge­meinen mensch­lichen Er­fahrungs­gut zu prüfen ist (vgl. VwGH 10.9.2020, Ra 2018/13/0106, mwN).

VwGH: Ro 2020 / 13 / 0016

Umsatzsteuer: Fehlt auf der Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”, erfolgt keine wirksame Bestimmung des Enderwerbers eines Dreiecksgeschäfts als Schuldner der Mehrwertsteuer

Hier kann das ge­samte Urteil ein­ge­sehen werden.

Eine GmbH mit Sitz in Österreich betreibt eine grenzüberschreitende Vermittlung und einen grenzüberschreitenden Verkauf von Luxusfahrzeugen. Die GmbH kaufte Fahrzeuge von einem Lieferanten im Vereinigten Königreich und verkaufte sie an ein tschechisches Unternehmen. Die Fahrzeuge wurden direkt aus dem Vereinigten Königreich in die Tschechische Republik geliefert.

Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, daß Rechnungen von der GmbH an ein tschechisches Unternehmen keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthielten (Art. 25 Abs. 4 UStG), weshalb ein mißglücktes Dreiecksgeschäft vorliege, das nachträglich nicht sanierbar sei. Die Rechnungsbeträge seien nicht als innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen, sondern der österreichischen Umsatzsteuer zu unterziehen.

Das Finanzamt folgte dem Ergebnis der Außenprüfung und setzte die Umsatzsteuer fest. Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffaßung, daß die Regelungen für Dreiecksgeschäfte nicht zur Anwendung gelangen könnten, da die Rechnungen keinen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers enthielten. Daraus, daß es sich um ein Reihengeschäft handle, wäre noch nicht ableitbar, daß eine Steuer in Österreich anfalle. Da die GmbH aber ihre österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet habe, habe sie in Österreich einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt, wobei auch ein Vorsteuerabzug insoweit nicht zustehe.

In der Folge erhob die GmbH Revision.
Der VwGH stellte mit Beschluß vom 8. April 2021, EU 2021/0002, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022, C-247/21, beantwortete der EuGH die vom VwGH zur Vorabentscheidung gestellten Fragen:

Demnach ist der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden, wenn die Rechnung des Zwischenerwerbers nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” gemäß Art. 226 Nr. 11a Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthält. Die fehlende Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” kann durch eine spätere Ergänzung eines Hinweises nicht mehr dahingehend berichtigt werden, daß diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betrifft und die Steuerschuld daher auf den Empfänger der Lieferung übergeht.

Die im Revisionsverfahren noch strittigen Rechtsfragen wurden somit vom EuGH geklärt. Da die angefochtene Entscheidung des BFG nicht im Widerspruch zur Entscheidung des EuGH steht, wies der VwGH die Revision der GmbH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurück.

VwGH: Ro 2022/10/0025

In diesem Urteil hat das Gericht fol­gen­den Rechts­satz auf­ge­stellt.

Der Um­stand, dass eine Sen­dung nach Über­gabe an die Post ver­loren geht und nicht bei der Behörde ein­langt, stellt ein un­vor­her­ge­sehenes und un­ab­wend­bares Er­eig­nis dar, das zur Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand be­rechtigt (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137). Dabei handelt es sich um ein Er­eignis, das der Ab­sender of­fen­sicht­lich nicht ein­rechnet, kann doch im Hin­blick auf die Zu­ver­läs­sig­keit des Post­ver­kehrs auch unter Be­dacht­nahme auf die zu­mut­bare Auf­merk­sam­keit und Vor­aus­sicht von der Partei nicht er­wartet wer­den, dass sie diesen Um­stand ein­rechnet (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2021/20/0024). Dies gilt gleicher­maßen für Fälle desrbloß teil­weisen Ver­lusts der Sendung. Auch der Ver­lust eines nicht ein­ge­schriebenen Briefes stellt kein den minderen Grad des Ver­sehens über­steigendes Ver­schulden dar, weil auch ohne diese be­sondere Form der Post­auf­gabe mit dem Ein­langen des Schrift­stückes bei der Behörde ge­rechnet werden kann (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/17/0137), ist eine einem Wieder­ein­setzungs­antrag ent­gegen­stehende Ver­letzung der ge­botenen Sorg­falt nicht gegeben.

BFG: RV / 5101139 / 2018

Zu­fluss­zeit­punkt von Dar­lehens­zinsen an einen Gesell­schaf­ter-Ge­schäfts­führer bei eigen­kapital­er­setz­endem Dar­lehen

In diesem Urteil hat das BFG fol­gen­den Rechts­satz auf­ge­stellt.

Ein Betrag ist gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 der Rsp des VwGH zu­folge dann als zu­ge­flos­sen an­zu­sehen, wenn der Em­pfän­ger über ihn tat­säch­lich und recht­lich ver­fügen kann (vgl zB VwGH 24.11.2016, 2013/13/0081; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0061). Nimmt eine Kapital­ge­sell­schaft eine Gut­schrift zu Gunsten ihres (nicht mehr­heit­lich be­tei­lig­ten) Ge­schäfts­führers im Rechen­werk der Kapital­ge­sell­schaft vor, geht die Recht­sprechung des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofes von einem Zu­fluss aus, wenn die Kapital­ge­sell­schaft zahlungs­fähig ist (vgl VwGH 30.10.2014, 2012/15/0143). Unter­liegt der gut­ge­schrie­bene Betrag gem § 14 EKEG einer Aus­zahl­ungs­sperre, kann aber - sofern der Geschäfts­führer tat­säch­lich nicht über den Betrag ver­fügt hat - nicht von einer einen Zu­fluss be­grün­den­den freien Ver­fügungs­macht des Ge­schäfts­führers über diesen aus­ge­gan­gen wer­den (vgl auch BFH 16.11.1993, VIII R 33/92); hätte der Ge­schäfts­führer im Falle einer dem § 14 EKEG zu­wider­laufen­den Ver­fügung bei vor­sätz­licher Be­wirkung dieser Trans­aktion doch den Tat­be­stand der betrüger­ischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB zu ver­ant­worten (vgl OGH 7.11.2019, 12 Os 42/19x).

Der VfGH zum § 14 EStG

Der VfGH hat in diesem und in diesem Ur­teil die festen Zins­sätze zur Ab­zinsung auf den Bar­wert in den Be­stim­mun­gen des § 14 EStG für Ver­fas­sungs­kon­form er­kl­ärt.

VfGH: E 555 / 2020

Ein durch­aus lesens­wertes Ur­teil zu den Be­stim­mun­gen des FinStrG.

Kon­jun­ktur­stär­kungs­gesetz 2020

KonStG 2020 - BGBl. I 2020 / 96

Zu­sätz­lich zur linearen Ab­setz­ung für Ab­nutz­ung (AfA) darf für Wirt­schafts­güter, die ab dem 1. Juli 2020 an­ge­schafft werden, eine de­ges­sive Ab­schrei­bung vor­ge­nom­men werden. Der Pro­zent­satz ist ein­malig fest­zu­legen und darf 30 % nicht über­steigen. Zum Jahres­be­ginn darf auf die lineare Me­thode ge­wech­selt werden (aber nicht mehr zu­rück).

Ein Ge­bäude, für das ab dem 1. Juli 2020 erst­malig die AfA er­mit­telt wird, darf im ersten Jahr der Ab­schrei­bung höch­stend der drei­fache AfA-Wert an­ge­setzt werden. Im zweiten Jahr höch­stens die zwei­fache AfA.

Rück­wir­kend per 1. Jän­ner 2020 wird der Ein­gangs­steuer­satz des § 33 EStG auf 20 % ab­ge­senkt.

Kommt es im Ver­an­lagungs­jahr 2020 zu einem Verlust, darf dieser (unter den im Gesetz ge­nann­ten Vor­aus­setz­ungen) in die Jahre 2019 bzw. 2018 über­tragen werden (Ver­lust­rück­trag). Diese Option ist an einen An­trag ge­bunden und ist auch bei be­reits er­folg­ter Ver­an­la­gung der Vor­jahre möglich. Die Möglich­keit zum Ver­lust­vor­trag bleibt dabei er­halten.

Bis zum 15. Jän­ner 2021 werden keine Stundungs­zinsen vor­ge­schrieben. Danach er­folgt bis zum 31. Oktober 2021 eine ge­staf­felte An­he­bung auf den ur­sprüng­lichen Wert von 4,5 % über dem Basis­zins­satz.

COVID-19 bezogene Stundungen, die spätes­tens am 1. Oktober 2020 enden, bleiben bis zum 15. Jänner 2021 (an­trags­los) auf­recht. Ab­gaben die spätes­tens am 25. September 2020 fällig werden, sowie Vor­aus­zahl­ungen die spätes­tens am 27. November 2020 fällig werden, sind dabei ex lege in­klu­diert.

Wird bie zum 30. September 2020 ein An­trag auf Raten­zahl­ung zur obigen Stun­dung ein­ge­bracht, und es hat bei einer dies­be­züglich be­reits ge­nehm­igten Raten­ver­ein­barung keinen Termin­ver­lust ge­ge­ben, ist ein solcher für maxi­mal 12 Monats­raten zu ge­währen. Wenn während dieser Raten­ver­ein­barung kein Termin­ver­lust ein­ge­treten ist, kann auf Antrag die letzte Rate (der ver­blei­bende Rest­be­trag) in weiteren 6 Monats­raten ge­tilgt werden.

Empfänger­be­nen­nung auf­grund Sorg­falts­wid­rig­keit in der Bau­branche

In diesem Urteil vom 16. März 2021 hat das BFG für die Jahre 2012 und 2013 - (u.a.) unter Bezug auf das nach­fol­gende Ur­teil des VwGH - auf­ge­lis­tet, welche Über­prüf­ungen von Sub­unter­nehmern in der Bau­branche üblich ge­wesen wären.

VwGH: Auf­forder­ung nach § 162 BAO zur Be­nen­nung des Em­pfängers von Zahlungen

Ra 2020/13/0064 vom 17. November 2020

Im Zuge einer Außen­prüfung bei einer GmbH, die im Bau­ge­werbe tätig ist, wurde fest­ge­stellt, dass der Auf­wand für Leis­tun­gen an zwei Sub­unter­nehmen nicht an­er­kannt werden kann. Trotz Auf­for­der­ung zur Em­pfänger­nen­nung nach § 162 BAO seien näm­lich nur die Namen der beiden Sub­unter­nehmen, die schon ge­nannt ge­wesen seien, an­ge­ge­ben worden. Es handle sich aller­dings nicht um die tat­säch­lichen Em­pfän­ger der Zahl­ungen. Die GmbH brachte vor, dass sie die Exis­tenz der Sub­unter­nehmen nicht durch Besuche vor Ort, son­dern auf andere Weise, wie etwa mit­tels Durch­sicht der Gewerbe­be­rech­tigung, der Firmen­buch­ein­tragung sowie der UID-Nummer, über­prüft habe. Besuche vor Ort seien nicht üb­lich und bei einer Viel­zahl an Sub­unter­nehmern un­möglich.

In der Folge schrieb das Finanz­amt die Körper­schaft­steuer vor. Dabei folgte es den Er­geb­nis­sen der Außen­prüfung und be­rück­sich­tigte die Zahl­ungen an die Sub­unter­nehmer nicht als Be­triebs­aus­gaben.

Gegen diesen Be­scheid er­hob die GmbH Be­schwerde. Sie brachte vor, sie habe ohne­dies über das üb­liche Maß hinaus Prüfungen vor­ge­nom­men, um die Exis­tenz der Leis­tungs­er­bringer (Sub­unter­nehmen) zu veri­fi­zieren. Es sei branchen­un­üblich, vor Auf­nahme einer Ge­schäfts­be­ziehung einen „Lokal­augen­schein” beim Ge­schäfts­partner vor­zu­nehmen.

Das Bundes­finanz­gericht (BFG) folgte der An­sicht der GmbH nicht.

Die Ent­scheidung des BFG war so­dann nach Er­he­bung einer Re­vision durch die GmbH vom VwGH auf­ge­hoben worden. Der VwGH führte in der Be­grün­dung aus, der Auf­trag nach § 162 BAO darf nicht Un­zu­mut­bares ent­halten. Das BFG habe in seiner Ent­scheidung nicht dar­gelegt, in­wie­weit es in der Bau­branche üb­lich sei, den je­wei­ligen Sub­unter­nehmer an seinem Firmen­sitz auf­zu­suchen, um zu über­prüfen, ob er die be­tref­fen­den Leis­tungen er­bringen könne. Die bloße Aus­sage des BFG über die Bau­branche als Risiko­branche, bei der eine er­höhte Sorg­falt beim Ein­gehen einer Ge­schäfts­be­ziehung an den Tag ge­legt werden müsse, könne die er­for­der­lichen Fest­stel­lungen zu den Ge­pflogen­heiten nicht er­setzen.

In der Folge hatte das BFG das Be­schwerde­ver­fahren fort­zu­setzen. In der neuer­lichen Be­schwerde­ent­scheidung gab es der Berufung (im zweiten Rechts­gang) neuer­lich keine Folge.

Die GmbH erhob erneut Revision. Der VwGH hob die Ent­scheidung des BFG wegen Rechts­widrig­keit in Folge Ver­letzung von Ver­fahrens­vor­schrif­ten auf und be­gründete: Dem Steuer­pflich­tigen dürfen keine offen­bar un­er­füll­baren Auf­träge zum Nach­weis der Em­pfänger iSd § 162 BAO er­teilt werden. Offen­bar un­er­füll­bar sind der­ar­tige Auf­träge dann, wenn eine un­ver­schul­dete, tat­säch­liche Un­möglich­keit, die Em­pfänger der gel­tend ge­machten Betriebs­aus­gaben nam­haft zu machen, vor­liegt.

Es war Auf­gabe des BFG Er­mitt­lungen vor­zu­nehmen, ob und inwie­weit es in der Bau­branche in dem be­tref­fenden Jahr üblich ist, dass die Ge­schäfts­lokale der Sub­unter­nehmer auf­ge­sucht werden, um den tat­säch­lichen Sitz der Sub­unter­nehmer und deren Fähig­keit zur Leis­tungs­er­brin­gung zu über­prüfen. Das BFG hat ledig­lich durch eine Inter­net­recherche eine Check­liste der Wirt­schafts­kammer mit Prüf­kri­terien für Bau­herren ge­funden und diese für die Be­ur­teilung des Sorg­falts­maß­stabes heran­ge­zogen. Da der GmbH zu dieser Inter­net­re­cherche kein Partei­en­ge­hör ein­ge­räumt worden war, ist die Ent­scheidung des BFG mit einem wesent­lichen Ver­fahrens­mangel be­lastet.

BFG Wien: RV/7100258/2014 vom 08.05.2020

Ver­sag­ung von Fremd­leis­tungen als Be­triebs­aus­gaben man­gels Em­pfän­ger­be­nen­nung

Dieses Urteil reiht sich naht­los in eine Reihe ähn­licher Be­schwerde­ab­weisungen ein.

Ra 2018/13/0107 vom 13. November 2019

In diesem Fall be­rück­sich­tigte das Finanz­amt von einer GmbH als Betriebs­aus­gaben gel­tend ge­machte Zahl­ungen nicht, weil die GmbH der Auf­for­derung, die tat­säch­lichen Em­pfän­ger der be­tref­fenden Zahl­ungen ge­mäß § 162 BAO zu nennen, nicht nach­ge­kommen sei.

Das Bundes­finanz­gericht teilte die An­sicht des Finanz­amtes und gab der Be­schwerde der GmbH keine Folge. Nach Auf­faß­ung des Bundes­finanz­ge­richtes be­stehe die Ver­mutung, daß die von der GmbH be­nann­ten Per­sonen („Sub­firmen”) nicht die tat­säch­lichen Em­pfänger der als Be­triebs­ausgaben ab­ge­setzten Beträge seien, so in der Auf­for­der­ung nach § 162 BAO zur Em­pfänger­be­nenn­ung keine Er­meßens­über­schrei­tung liege und folg­lich, weil die Em­pfän­ger nicht be­nannt wurden, die be­an­trag­ten Be­triebs­aus­gaben zu Recht nicht an­er­kannt wor­den seien. Die GmbH erhob Revision.

Der VwGH hob die Ent­scheidung des Bundes­finanz­gerichtes wegen Rechts­widrig­keit in­folge Ver­letzung von Ver­fahrens­vor­schriften auf. Er begründet, das Bundes­finanz­ge­richt habe die an­ge­foch­tene Ent­scheidung darauf ge­stützt, daß die GmbH ihrer Sorg­falts­pflicht nicht nach­ge­kommen sei, weil sie sich in keinem Fall davon über­zeugt habe, daß der je­weilige Sub­unter­nehmer an der im Firmen­buch an­ge­führ­ten Adreße tat­säch­lich seinen Sitz ge­habt habe. Die GmbH habe zudem auch keine näheren In­for­ma­tionen darüber ein­ge­holt, ob der jeweilige Sub­unter­nehmer in der Lage sei, ent­sprech­ende Leis­tungen über­haupt und ordnungs­ge­mäß zu erb­ringen. Der VwGH ver­weist auf sein in der Revision ins Treffen ge­führte Er­kennt­nis vom 18. Oktober 2017, Ra 2015/13/0054, in dem er be­reits aus­ge­sprochen hat, daß eine solche Argu­men­tation nicht ein­orden­bar und in ihrer Trag­weite nicht er­schließ­bar ist, solange das Bundes­finanz­gericht im an­ge­foch­tenen Er­kenntnis nicht darlegt, ob und in­wie­weit das Ein­holen solcher In­for­mationen über Sub­unter­nehmer in der Bau­branche üblich ist. All­gemeine Außagen dahin­gehen, daß es sich beim Baugewerbe um eine Risiko­branche handle, bei welcher eine er­höhte Sorg­falt beim Ein­gehen von Ge­schäfts­be­ziehungen zu­grunde zu legen sei, können Fest­stel­lungen zu den dies­be­züg­lichen Ge­pflogen­heiten nicht er­setzen.

BFG Wien: RV/7104405/2015 vom 03.02.2020

Keine An­erken­nung von Be­triebs­aus­gaben; Wissen Müssen von Betrug; branchen­übliche Sorg­falt im Bau­wesen

Dieses Urteil reiht sich naht­los in eine Reihe ähn­licher Be­schwerde­ab­weisungen ein.

Sowohl die Prüfungs­praxis als auch die Judi­katur legen in der Bau­branche mittler­weile einen sehr strengen Prüf­maß­stab an, indem betont wird, daß es all­gemein be­kannt ist, daß die Bau­branche mit einem hohen Be­trugs­risiko be­haftet ist. Auf­trag­ge­benden Unter­nehmern wird eine hohe Sorg­falts- und Prüf­pflicht (dem Auf­trag­nehmer gegen­über) ab­ver­langt - mit dem General­ver­dacht, daß diesem nicht ent­sprochen wurde.

Die Prüf­kriterien, die die Wirt­schafts­kammer Öster­reich, Bundes­innung Bau­wesen vor­rangig für Bau­herren heraus­ge­geben hat, um die Suche nach seriösen An­bietern zu er­leichtern, sind im Inter­net abrufbar. Das Bundes­finanz­gericht geht davon aus, daß die dort um­schriebenen Prüf­kri­terien auch im zwischen­unter­nehmer­ischen Bereich des Bau­wesens branchen­üb­lich für die Be­ur­tei­lung heran­zu­ziehen sind, ob der Auf­trag­geber die ihm auf­er­legte Sorg­falt wal­ten hat laßen. So dient doch die von der Wirt­schafts­kammer pub­li­zierte Check­liste dazu, „seriöse Firmen vor Wett­be­werbs­nach­teilen gegen­über un­seriösen An­bietern zu be­wahren”.

BFG Wien: RV/7041773/2018 vom 08.11.2019

Sub-Firmen am Bau

In diesem Urteil hat das BFG die strenge Linie bez. Schein­firmen am Bau be­kräf­tigt.

BFG Wien: RV/7101753/2013 vom 07.01.2019

Anmietung einer oder zwei Lagerhallen vom Ehegatten steuerlich anzuerkennen?

Dieses Urteil re­flek­tiert sehr gut den ak­tu­el­len Stand der er­gan­genen Judi­ka­tur zur steuer­lichen An­er­ken­nung von Ver­trägen zwischen (nahen) An­ge­höri­gen. In den nach­fol­gen­den vier zi­tier­ten Rechts­sätzen wird dieser Stand sehr gut wieder­gegeben.

RS1: Be­stands­ver­träge zwischen nahen An­ge­hörigen kön­nen für den Bereich des Steuer­rechts nur als er­wiesen an­ge­nom­men wer­den, wenn sie nach außen aus­reichend zum Aus­druck kom­men, einen ein­deu­tigen, klaren und jeden Zweifel aus­schließenden In­halt haben und auch zwischen Familien­fremden unter den gleichen Be­din­gun­gen ab­ge­schlos­sen worden wären. Letz­teres ist schon dann nicht der Fall, wenn im münd­lich ge­schlos­senen Ver­trag keine Ver­ein­barung über eine Index­an­pas­sung des Miet­ent­gel­tes ge­trof­fen wur­de.

RS2: Nach An­sicht des Bundes­finanz­ge­richts ist es für das Vor­liegen der er­for­der­lichen Publi­zi­tät im Sinne der An­ge­hörigen­judi­katur aus­reichend, wenn die zwischen den An­ge­hörigen ab­ge­schlos­sene Ver­ein­barung voll­ständig mit ihrem ge­sam­ten In­halt gegen­über dem zu­stän­digen Finanz­amt offen­ge­legt wird, und zwar mit Wir­kung ab dem Tag der Offen­legung.

RS3: Wenn die Ver­trags­par­teien über den nach § 1090 ABGB not­wen­digen Ver­trags­in­halt hinaus keine weiteren Ver­ein­barungen tref­fen, heißt dies ledig­lich, dass die ent­sprechen­den ge­setz­lichen Regel­ungen zum Tragen kom­men und von der Möglich­keit, ab­weichend zu dis­po­nieren, kein Ge­brauch ge­macht wur­de. Der Ver­ein­barung fehlt es möglicher­weise an der Fremd­üblich­keit, nicht aber an hin­reichen­der in­halt­licher Klar­heit im Sinne der An­ge­hörigen­judi­katur.

RS4: Fehl­ende Fremd­üblich­keit, wenn der jähr­lich zu zahl­ende Miet­zins für die Jahre 2006 bis 2008 48.000 Euro (für zwei Hallen) und für Zeit­räume ab 2009 24.000 Euro (für eine Halle) be­trägt und die Jahres­miete je­weils „in der ersten Oktober­hälfte eines Jahres fäl­lig” sein soll, tat­sächlich aber erst­mals im Ok­tober 2010 36.000 Euro und im Ok­tober 2011 weitere 36.000 Euro ge­zahlt wor­den sein sol­len.

Voll­be­endi­gung einer GmbH

Da in der jün­geren Ver­gangen­heit ge­häuft Ur­teile im Zu­sam­men­hang mit einer ge­löschten GmbH im FinDok ver­öf­fent­licht wurden, sei stell­ver­tre­tend für viele auf dieses Urteil ver­wiesen, da es sehr schön (mit weiteren Nach­weisen auf be­reits er­gan­gene Judi­ka­tur) her­aus­ar­bei­tet, wann einer GmbH u.a. nicht mehr rechts­kräftig zu­ge­stellt wer­den kann. Bzw. wann eine ge­löschte GmbH tat­säch­lich nicht mehr recht­lich exis­tent ist.

VwGH: Ra 2016 / 13 /0 044 vom 25. Juli 2018

BAO: Aus­setz­ung der Ein­he­bung nach § 212a BAO (auf­schie­bende Wir­kung) auch bei mit­tel­barer Ab­hän­gig­keit der Ab­gaben­vor­schrei­bung von einem Zur­ück­weis­ungs­be­scheid

In diesem Urteil hat der VwGH fol­gen­des fest ge­halten.

Nach § 212a BAO ist die Ein­hebung einer Ab­gabe, deren Höhe un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar von der Er­le­di­gung einer Be­scheid­be­schwerde ab­hängt, auf An­trag des Ab­gabe­pflich­tigen von der Ab­gaben­be­hörde aus­zu­setzen (auf­schie­ben­de Wir­kung).

Der Re­visions­wer­ber war an einer Kom­mandit­ge­sell­schaft als Kom­man­di­tist be­tei­ligt. Das Finanz­amt er­ließ - im An­schluss an eine Außen­prüf­ung - einen an die Kom­mandit­ge­sell­schaft ge­rich­teten „Ein­künfte­fest­stel­lungs­be­scheid” iSd § 188 BAO, in welchem es den bis­her von der Kom­mandit­ge­sell­schaft dem Kom­man­dis­ten zu­ge­wiesenen Ver­lust­an­teil nicht an­er­kan­nte. Diese führte im Ein­kom­men­steuer­ver­fahren des Kom­man­di­tis­ten zu einer Steuer­nach­for­der­ung.

Nach­träg­lich stel­lte sich her­aus, dass der an die Kom­mandit­ge­sell­schaft ge­rich­tete „Ein­künfte­fest­stel­lungs­be­scheid” wegen eines (zu­nächst nicht er­kan­nten) Zu­stel­lungs­fehlers nie wirk­sam ge­wor­den war, wes­halb das gegen diesen „Ein­künfte­fest­stel­lungs­be­scheid” des Finanz­amtes ge­rich­tete Rechts­mittel zu­rück­ge­wiesen wurde.

Nach dieser Zu­rück­wei­sung des Rechts­mit­tels gegen die auf Ge­sell­schafts­ebene er­gan­genen be­hörd­lichen Er­le­digun­gen be­an­tragte der Re­visions­werber ge­mäß § 295 Abs. 4 BAO die Auf­hebung seines von der als „Ein­künfte­fest­stel­lungs­be­scheid” in­ten­dier­ten Er­le­di­gungen ab­ge­lei­teten Ein­kom­mens­teuer­be­scheides. Diesen An­trag des Re­visions­wer­bers nach § 295 Abs. 4 BAO auf Auf­hebung des Ein­kom­men­steuer­be­scheides wies das Finanz­amt wegen eines Frist­ab­laufes zu­rück, wo­gegen dieser Be­schwer­den er­hob, in der er auch die Aus­setzung der Ein­hebung der Ein­kom­men­steuer gemäß § 212a BAO be­an­tragte.

Diesem An­trag auf Aus­setz­ung der Ein­kom­men­steuer nach § 212a BAO gaben sowohl das Finanz­amt wie auch das Bundes­finanz­gericht mit der Be­grün­dung keine Folge, dass die Höhe der Ein­kom­men­steuer nicht von der Er­ledigung der Be­schwerden gegen die Zu­rück­weisung eines An­trages nach § 295 Abs. 4 BAO ab­hänge.

Der Kom­man­di­tist erhob außer­or­dent­liche Re­vi­sion. Der VwGH hatte sich daher mit der Frage zu be­fassen, ob die be­an­tragte Aus­setzung der Ein­hebung der Ein­kom­men­steuer gemäß § 212a BAO zu Recht ver­weigert wurde.

Der VwGH be­tont, die Auf­hebung eines Ein­kom­men­steuer­be­scheides gemäß § 295 Abs. 4 BAO liegt nicht im Er­messen der Ab­gaben­be­hörde und kann zu einer Herab­set­zung bzw. zu einem gänz­lichen Weg­fall der Ab­gaben­schuld führen. Würde ein auf § 295 Abs. 4 BAO gestüt­zter An­trag vom Finanz­amt ab­ge­wiesen und vom Ab­gabe­pflich­tigen da­gegen Be­schwerde er­hoben, hinge die Ein­hebung der im Fall einer statt­ge­ben­den Er­ledi­gung in Weg­fall kom­men­den Ab­gaben­schuld un­zweifel­haft mittel­bar von der Er­ledi­gung der gegen den Ab­weisungs­be­scheid ge­rich­teten Be­scheid­be­schwerde ab, sodass die Vor­aus­setz­ungen der Aus­setzung der Ein­hebung der Ein­kom­men­steuer nach § 212a BAO er­füllt sind. Nichts anderen kann gelten, wenn - wie im gegen­ständ­lichen Fall - ein auf § 295 Abs. 4 BAO ge­stütz­ter An­trag vom Finanz­amt zwar nicht ab­ge­wiesen, aber zu­rück­ge­wiesen wird, sodass das nach­fol­gende Streit­ver­fahren ledig­lich die Recht­mäßig­keit dieser Zu­rück­weisungs­ent­scheidung be­trifft.

Da das Bundes­finanz­ge­richt in­so­weit die Rechts­lage ver­kannt hat­te, hob der VwGH des­sen Ent­scheidung wegen Recht­widrig­keit ihres In­haltes auf.

Umsatz­steuer­liche Be­hand­lung von Zusatz­leis­tungen im Well­ness-Hotel

GZ: 2016 / 15 / 0075

In diesem Urteil hat der VwGH fol­gen­des fest ge­halten.

Eine GmbH & Co KG be­treibt ein Well­ness-Hotel. Sie bot dem Be­her­ber­gungs­gast diverse SPA-Leis­tungen (wie Beauty, Kos­metik und Mas­sage) in Form von Packages zu einem Pauschal­preis an. Daneben hatte der Gast die Mög­lich­keit, weitere SPA-Leis­tungen als Einzel­leis­tun­gen zu buchen. Während die ge­son­dert ge­buchten Einzel­leis­tungen um­satz­steuer­lich mit dem Normal­steuer­satz ver­steuert wur­den, unter­zog die GmbH & Co KG die Packages zur Gänze dem für Be­her­ber­gungs­leis­tun­gen gel­tenden be­güns­tig­ten Um­satz­steuer­satz.

Das Finanz­amt und das Bundes­finanz­gericht teil­ten diese Auf­fas­sung nicht und gingen davon aus, dass auch die in Packages ent­hal­tenen SPA-Leis­tungen dem Normal­steuer­satz zu unter­ziehen sind.

Der VwGH führte hierzu aus, für die Be­her­ber­gung in ein­ge­rich­te­ten Wohn- und Schlaf­räumen und die regel­mäßig damit ver­bund­enen Neben­leis­tungen er­mäßigt sich die Um­satz­steuer (hier: gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b Um­satz­steuer­gesetz 1994 in der Fas­sung vor dem StRefG 2015/2016) auf 10%. Strit­tig ist also, ob die SPA-Leis­tungen als mit der Be­her­ber­gung „regel­mäßig ver­bun­dene Neben­leis­tungen” dar­stel­len. Dass Gäste von Well­ness­hotels der 5-Sterne-Kate­gorie er­warten, um­fas­send SPA-Leis­tungen an­ge­boten zu be­kom­men, ist nicht ent­scheidend. Das Gesetz stellt nicht auf Leis­tungs­er­war­tungen an ein 5-Sterne-Well­ness­hotel ab. Ent­schei­dend ist, ob es sich - ge­mes­sen an Be­her­ber­gungs­be­trieben mitt­lerer Ka­te­gorie - um regel­mäßig mit der Be­her­ber­gung ver­bun­dene Neben­leis­tungen handelt. Da dies auf die hier strit­tigen SPA-Leis­tungen nicht zu­traf, unter­lagen die auch außer­halb eines Packages buch­baren SPA-Leis­tungen auch dann dem Normal­steuer­satz, wenn sie in einem Package ent­hal­ten waren.

Die Auf­teilung des Gesamt­ent­gel­tes der Packages hat dabei im Ver­hält­nis der Einzel­ver­kaufs­preise zu er­fol­gen. Da das Bundes­finanz­ge­richt das Ge­samt­ent­gelt vor­rangig den dem Normal­steuer­satz unter­lie­gen­den Well­ness­leis­tungen zu­ord­nete, ver­kan­nte es, dass die Auf­teilung eines Ge­samt­ent­gel­tes im Ver­hält­nis der Einzel­ver­kaufs­preise vor­zu­nehmen ist. Im Hin­blick auf diesen Fehler in der Be­rech­nung der Auf­tei­lung hob der VwGH die Ent­schei­dung des Bundes­finanz­gerichtes wegen Rechts­widrig­keit ihres In­hal­tes auf.

Mindest-KöSt beim Schein­unter­nehmen

GZ: RV / 7104150 / 2018

In diesem Urteil hat das BFG Wien die Sicht­weise der Finanz­ver­wal­tung be­stätigt, daß auch ein, gem. § 8 SBBG quali­fi­zier­tes, Schein­unter­neh­men die Mindest­körper­schafts­steuer zu ent­rich­ten hat.

BegEntw zu einer Novelle des VStG

Auf der Home­page des Parla­mentes wurde der Be­gut­acht­ungs­ent­wurf einer Novelle des Ver­wal­tungs­straf­gesetzes ver­öf­fent­licht. Ab einer Straf­an­drohung von € 50.000,- soll es zu einer Um­kehr der Beweis­last vom Be­schul­dig­ten zum An­kläger kom­men. Derzeit nor­miert das VStG eine gesetz­liche Schuld­ver­mutung. Dazu habe ich diese Stellungnahme ab­ge­ge­ben.

Ver­län­gerte Ver­jähr­ungs­frist gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO bei Hinter­ziehung durch den Erb­lasser

In den Ver­fahren Ro 2017/15/0015 und Ro 2017/15/0031 bis 00344 vom 31. Jänner 2018 hat der VwGH die nach­fol­gen­den Grund­sätze auf­ge­stellt.

Soweit eine Ab­gabe hinter­zogen ist, be­trägt die Ver­jähr­ungs­frist gemäß § 207 Abs. 2 zweiter BAO zehn Jahre (statt der an­son­sten üb­lichen fünf Jahre).

Vor dem VwGH wurde strittig: Kann im Ab­gaben­ver­fahren ge­prüft wer­den, ob eine Person, die in­zwischen ver­storben ist, seiner­zeit Ab­gaben hinter­zogen hat, sodass für deren Ab­gaben­schulden (bei Vor­schreibung an die Erben) die ver­län­gerte Ver­jährungs­frist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO zur An­wen­dung kommt.

Ein im Jahr 2011 ver­stor­bener Steuer­pflich­tiger legte ab dem Jahr 2003 in Liechten­stein auf Depots und Konten einer Bank Geld an. Die Ein­künfte aus diesen aus­län­dischen Kapital­ver­an­lagungen (Zinsen) er­klärte er dem Finanz­amt in Öster­reich rechts­widrig nicht.

Das Finanz­amt ging davon aus, dass dieser Er­blasser im Zu­sammen­hang mit den Ein­kün­ften aus den aus­län­dischen Kapital­ver­an­lagungen vor­sätzlich Ein­kommen­steuer hinter­zogen hat, wes­halb für seine Ein­kommen­steuer der Jahre ab 2003 die verlän­gerte Ver­jährungs­frist gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO an­zu­wen­den ist. Das Finanz­amt erließ darauf­hin im Jahr 2013 gegen­über den Erben Bescheide be­tref­fend die Ein­kommen­steuer­schulden des Erb­lassers für die Jahre 2003 bis 2006. Das Bundes­finanz­gericht gab der Beschwerde der Erben keine Folge. Diese erhoben Revision.

Der VwGH wies die Revision als un­be­grün­det ab: Im gegen­ständ­lichen Fall hat es kein gericht­liches oder finanz­straf­be­hörd­liches Straf­verfahren gegeben. Die Ab­gaben­be­hörde ist in einem solchen Fall nicht daran ge­hindert, im Ab­gaben­ver­fahren eigen­ständig fest­zu­stellen, dass Ab­gaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO hinter­zogen sind. Das Gesetz stellt dabei darauf ab, dass eine Ab­gabe hinter­zogen ist. Die (Ver­län­gerung der) Ver­jährungs­frist be­zieht sich demnach nicht auf ein Rechts­subjekt, son­dern auf die Ab­gaben­for­derung Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Ab­gaben­hinter­ziehung (also eine vor­sätz­liche Ab­gaben­ver­kür­zung) be­gangen hat. Damit ist es aber auch un­er­heb­lich, ob jene Person, die (allen­falls) eine Ab­gabe hinter­zogen hat, be­reits ver­stor­ben ist und die Steuer­vor­schrei­bung an die Erben er­folgt.

Die Revisions­werber wen­deten ein, mit einer Fest­stel­lung der durch den Erb­lasser be­gan­genen Hinter­ziehung sei dessen Un­schulds­ver­mutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK, § 57 Abs. 7 FinStrG, § 8 StPO) ver­letzt, da er sich gegen die Fest­stel­lung, vor­sätz­lich Ab­gaben ver­kürzt zu haben, nicht mehr wehren könne. Diesem Vor­bringen hält der VwGH ent­gegen, dass mit dem an­ge­foch­tenen Er­kennt­nis keine Ent­scheidung in einem Straf­ver­fahren ge­trof­fen wurde; es handelt sich viel­mehr um eine Ent­scheidung in einem Ab­gaben­ver­fahren, in deren Rahmen auch eine (straf­recht­liche) Vor­frage zu be­ur­teilen war.

Keine amts­wegige Wieder­auf­nahme, wenn die Behörde be­kan­nte Tat­sachen nicht berück­sichtigt.

In den Ver­fahren RV / 6100316 / 2012 sowie RV / 5101795 / 2016 (mit Ver­weis auf das VwGH Urteil 88/14(0028 vom 18.3.1992) wird dieser Grund­satz wieder­holt bzw. be­stätigt.


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